Die Tücken des deutschen Rechts

Das deutsche Recht ist schon sehr komisch. Da kam am Freitag in einer Sendung ein Fall, den man zuerst für einen Schildbürgerstreich hält. Eine Frau will ihr Haus verkaufen, weil sie altersbedingt nicht mehr die Treppen rauf kommt. Der Immobilienmakler möchte einen Flurplan, Also geht sie zur Behörde. Die fragen aber nur nach der Baugenehmigung. Die hat sie nicht. Wie sich später herausstellt, hat das im Jahr 1944 gebaute Haus keine Baugenehmigung. Das soll während des Krieges öfters vorgekommen sein, eventuell hatten da die Behörden bei Bombenangriffe größere Probleme als die heutigen Behörden.

Doch das dicke Ende kommt noch: die Behörde will nun das lächerliche 70 Jahre alte Haus abreißen! Man fasst es nicht. Wenn der, der das Haus 1944 gebaut hat jemanden im Affekt getötet hat, dann wäre das als Totschlag nach 15 Jahren verjährt. Aber ein „illegal“ gebautes Haus darf nach 70 Jahren abgerissen werden. Da hakts doch. Noch besser: das Haus ist ja nicht unbekannt. Es ist nicht illegal im Wald gebaut worden, sondern steht ordentlich in einer Straße mit anderen Häusern. Denn alle Besitzer dürften jahrzehntelang Abgaben, Grunstückssteuer und andere Zahlungen leisten. Woanders würde ich so was als „stillschweigendes Anerkenntnis des Status Quo“ bezeichnen, aber nicht bei Behörden. Anscheinend geht es auch einfach ein Haus abzureißen. Wer dagegen einen Mieter hat der partout nicht ausziehen will, trotz Kündigung weiß dagegen, wie lange das bei einem Mietsverhältnis dauert. aber einen Hauseigentümer kann man wohl so von heute auf morgen das Heim „entsorgen“.

Mir schwante ja so was schon bei der Aberkennung des Doktortitels von Ex-Ministerin Schawan. Den konnte man auch nach knapp 30 Jahren aberkennen. Nun ist das im weitesten Sinne Betrug, aber normaler Betrug verjährt nach 5 Jahren. Nicht, dass man das durchgehen lassen soll. Aber in manchen Dingen ist unser Recht auch schon komisch. Das zeigte sich auch als man vor einigen Monaten Kunstwerke aus der Nazizeit bei einem Sammler gefunden hat. Da drehte sich es darum ob es Beutekunst ist (enteignet) oder nur für ein Appel und ein Ei gekaufte Kunst. Das erste scheint auch 70 Jahre nach Kriegsende nicht verjährt, das andere ist längst verjährt.

Was mich doch etwas beunruhigt ist die abhängig von Dokumenten. In diesem Falle einer Baugenehmigung. Gottseidank wurde unser Haus 1982 umgebaut und daher gibt es bei uns eine Baugenehmigung. Aber was wenn nicht? Sollten nicht die Behörden eine haben? So langsam verstehe ich auch warum mir mein Vater mit 18 meine Geburtsurkunde feierlich übergab. Anders könnte ich wohl sonst nicht beweisen, dass ich lebe ….

8 thoughts on “Die Tücken des deutschen Rechts

  1. Bei wieviel historischen denkmalgeschützten Bauwerken existiert eine Baugenehmigung? Müssen die auch alle abgerissen werden?

  2. Der beschriebene Fall klingt ziemlich absurd. Ob die Behörde damit durchkommt bezweifle ich. Das Bundesland ist zwar nicht genannt, aber die Vorschriften für eine Baubeseitigung dürften wohl überall ähnlich sein. In Bayern lautet z.B. Art. 76 Satz 1 BayBO:

    „Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.“

    Selbst wenn man den langen Bestand des Gebäudes außer Acht lässt, kommt eine Beseitigung nur in Frage, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Eine solche besteht aber immer dann, wenn das Gebäude prinzipiell genehmigungsfähig wäre. In diesem Fall müsste das Gebäude nachträglich genehmigt werden. Die Behörde könnte dann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird.

    Interessant wäre in diesem Fall die genaue(!) Begründung der Beseitigungsanordnung. „Keine Baugenehmigung“ ist da sicher nicht ausreichend. Zu beachten ist auch, dass zumindest in o.g. Vorschrift die Beseitigung in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Diese muss aber immer das mildeste zielführende Mittel verwenden. Da die Beseitigung aber das schärfste Mittel ist, müsste diese schon sehr gut begründet sein, um vor Gericht bestehen zu bleiben.

  3. In der Tat eine absurde Situation. Aber sehr wahrscheinlich kein Einzelfall. – Hab auch mal einen Bericht gesehen, wo eine Behörde auf einen Besitznachweis für ein Grundstück bestand, obwohl an anderer Stelle amtlich nachgewiesen wurde, dass die amtlichen Grundbücher im Krieg alle vernichtet wurden und die Grundstücksbesitzer während des Krieges auch andere Sorgen hatten, als Besitzurkunden zu sichern. Dabei ging es allerdings um einen Schrebergarten und die Sache fiel nur auf, weil dieser in einem ansonsten verwildertem Gebiet liegt und die Besitzer diesen nach Jahrzehnten der Verwilderung wieder in Schuss gebracht hatten.

  4. Das Baurecht in NRW ist bezüglich Schwarzbauten wahnsinnig schwammig. In §61 der Bauverordnung heißt es lediglich: „(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

    Das dort erwähnte „pflichtgemäße Ermessen“ kann man aber schon dahingehend auslegen, dass im Falle eines genehmigungsfähigen, aber noch nicht genehmigten Baus die Behörde erstmal die Nachholung der Genehmigung verlangen muss, und nicht gleich den Abriss anordnen darf. Auch die lange Duldungsphase von 70 Jahren ist im Zweifelsfall gegen die Behörde auszulegen.

    Die bayrische Regelung ist aber deutlich sinnvoller, weil klarer.

    Der Vergleich mit Verjährungsfristen zieht hier nicht, weil es um vollkommen verschiedene Dinge geht: Bei Gegenständen oder Immobilien verlangt das Gesetz m.E. zu recht, dass sich diese stets in einem gesetzeskonformen Zustand befinden. Durch Diebstahl kann man nicht Eigentümer werden. Also kann der Eigentümer Diebesgut zurückfordern, egal, ob es vor 5 oder 50 Jahren gestohlen wurde. Wurde das Objekt freilich zwischenzeitlich vernichtet, dann kann der Eigentümer nach Ablauf der zugehörigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist (i.d.R. 30 Jahre) auch keine Entschädigung mehr verlangen.

    Ebenso kann vom Eigentümer einer gefährlichen (weil z.B. einsturzgefährdeten) Immobilie verlangt werden, dass er die Gefahr beseitigt oder die Immobilie abreißt. Egal, ob die Gefahrensitutation seit 5 oder 50 Jahren besteht. Analoges gilt für gefährliche Chemikalien, Waffen etc. pp.

    Beim Strafrecht dient die vergleichsweise schnelle Verjährungsregelung hingegen dazu, die Bürger vor willkürlichen Nachstellungen durch den Staat zu schützen. So nach dem Prinzip: „Vor 20 Jahren hat ein Handwerker bei Ihnen schwarz eine Verstopfung des Abflusses beseitigt.“

    Wie schon gesagt: Das Bestreben des Bauamts, auch für den noch nicht genehmigten Bau einen rechtskonformen Zustand herzustellen, ist richtig. Aber dazu sollte erstmal versucht werden, eine Baugenehmigung nachzuholen, nicht sofort der Abriss verlangt werden!

    Kai

  5. Wenn ein Gebäude vor Jahrzehnten gebaut wurde und es in den vielen Jahren noch niemandem vom Amt aufgefallen ist, das dafür keine Genehmigung erteilt wurde, ist sowas schlicht und ergreifend Schwachsinn. In den genannten Fall sowieso, weil sich da schon die Frage stellt ob es damals überhaupt einen Ansprechpartner gab und selbst wenn, ob der z.B. die Akte mit heim genommen hat und unterwegs von einer Bombe getroffen wurde.
    Das einzige echte Argument ist nicht die Frage, ob damals eine Genehmigung erteilt worden war, sondern ob das Objekt damals, oder zumindest heute Genehmigungsfähig gewesen wäre und wenn nicht ob noch die Frage ob dem Eigentümer sowohl das Grundstück wie das errichtete Gebäude wirklich gehört.
    Das Baurecht ist doch dazu da zu verhindern das der Öffentlichkeit durch ein nicht genehmigtes Bauwerk schaden entsteht. Gesetze und Verordnungen sind zum wohl unserer Gesellschaft gemacht und nicht umgekehrt.
    Man braucht nur ein kleines Gedankenexperiment um zu sehen das sowas vollständiger Schwachsinn ist:
    Nehmen wir an wir würden in einem Land leben das 1000 Jahre mit dem selben Baurecht besteht und vor 999 Jahren wurde ein Gebäude wirklich ohne Genehmigung gebaut und das kommt heute ans Licht? In dem Fall gibt es nur genau einen Grund einer Abrissverfügung gegen einen Eigentümer und zwar dann wenn das Objekt eine große Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, was vermutlich schon deswegen sehr unwahrscheinlich ist, weil 999 Jahre nichts passiert ist und diese auch vom Eigentümer nicht beseitigt werden kann.

    Für mich ist das wie eine rote Ampel mitten in der Wüste an einer Kreuzung. Wenn ich da hinkomme und Kilometerweit kein anderes Fahrzeug sehe fahre ich drüber.

  6. Als allererstes würde mich erstmal die Quellenlage interessieren.
    Ist die Darstellung in der Sendung wirklich korrekt? Also keine Baugenehmigung -> Abrissverfügung! Oder hat der tatsächliche Sachverhalt zu wenig Drama und musste etwas aufgehübscht werden.
    Ich hatte hier im Norden von NRW eigentlich den Eindruck als hätteen sich die Bauämter in den letzten 15 Jahren vom Bürokratiemonster mehr und mehr zur Servicestelle gemausert.

    Bernd

  7. habe ein kleines anwesen im aussenbereich wo mir vor jahren eine Anbaugenehmigung erteilt
    wurde jetzt wurde mir behördlicherseits der abbruch des objektes angedroht wegen fehlender baugenehmigung aus ca 1943 habe das objekt ab kellerdecke erneuert.

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