Was bedeutet „Serviervorschlag“?
Jeder kennt dass: Auf der Verpackung steht eine tolle Abbildung eines Gerichts und wenn man es aufmacht, dann ist man enttäuscht. Wer dann ganz klein neben der Abbildung die Wörtchen „Serviervorschlag“ liest, fühlt sich getäuscht – und ist es auch.
Das Grundproblem ist natürlich, dass der Gesetzgeber dem Hersteller die Möglichkeit geben will, auf der Verpackung für sein Produkt zu werben, vor allem, wenn der Verbraucher aber nicht erkennen kann, wie das Produkt aussieht (weil die Verpackung blickdicht sein muss oder ist). Daher darf er eine geschönte Abbildung nehmen, die in etwa die Bedeutung hat. „Wenn Du noch etwas Garnierung und Gemüse dazu tust, sieht das dann so aus“. Das gilt vor allem für Produkte, die alleine nach nichts aussehen oder nicht mal fertig vorliegen wie z.B. Püree.
Die Grundlage des Gesetzes ist, wie in anderen Dingen der verständige Verbraucher, der eine realistische Erwartung an das Produkt hat. Wenn auf einer Saftverpackung eine Riesenpalette von Früchten drauf ist, viel mehr als an Früchten in einer kleinen Saftflasche überhaupt verwendet werden kann, erwartet auch niemand, dass dort eine Bananenstaude und eine ganze Melone drin ist.
Die Grenzen liegen vor, wenn die Irreführung beginnt. Dazu einige Beispiele: Erlaubt ist es einen Fleischsalat neben Gurkenscheiben, Zwiebelringen und Radieschen zu zeigen, auch wenn diese kaum enthalten sind. Irreführend wäre es, wenn man dieselben Zutaten im Fleischsalat in großer Menge sehen würde. Im ersten Fall sieht man es als Garnierung an, im zweiten als Bestandteil des Fleischsalates.
Ebenso ist es erlaubt eine Fertigpizza professionell ausgebacken in einem Steinbackofen zu präsentieren, auch wenn das Resultat in ihrem Backofen nicht so sein wird. Was verboten ist, ist die Pizza so abzubilden, dass dort jede Menge Salami und Käse drauf ist, aber in dem Produkt ist dies nicht der Fall. Oder in einem Bohneneintopf schwimmen auf der Verpackung vier Würstchen, aber in der ganzen Dose finden sie nach längerem Suchen nur zwei. Die Möglichkeiten sind aber sehr weitgehend. In meinem ersten Buch untersuchte ich z.B. einen Obstriegel, dessen Verpackung so aussieht:
Anders als die Verpackung suggeriert, besteht der Fruchtriegel nicht vornehmlich aus Blaubeeren, Brombeeren und Holunderbeeren, sondern Apfel, Datteln und Rosinen. Damit er rot ist, wurde er mit Beetenrot eingefärbt. Die neben dem Riegel abgebildeten Früchte machen nur 2,9% des Inhaltes aus.
Es ist legal, weil sie sich neben dem Riegel befinden und die enthaltene Menge hinten im Zutatenverzeichnis angegeben ist. Der Gesetzgeber erwartet vom verständigen Verbraucher, dass er alle Informationen nutzt, die er auf der Verpackung findet (hier: hinten steht im Zutatenverzeichnis die verwendete Fruchtmenge und der Farbstoff drin) und realistische Erwartungen hat (das Fotos von Pizzen farbverstärkt werden und diese vielleicht im eigenen Backofen nicht ganz so knusprig braun sind).
Den einzigen Schutz den man hat, ist wenn man online einkauft. Da dort der Verbraucher die Packung nicht vor dem Kauf begutachten kann, muss eine Abbildung in einem Online Shop das Produkt so wiedergeben, wie es ist. Das gilt zumindest, wenn es sich nicht um Abbildungen der Verpackungen handelt. Also wer eine Verpackung abbildet und man bekommt diese und da ist ein Serviervorschlag drauf, dann kann man sich nicht beschweren, wenn der Verkäufer aber einen Teller mit einem Gericht zeigt und das ist dann nicht so, dann hat man ein Rückgaberecht, auch wenn die Verpackung geöffnet wurde und man erst dann den Irrtum bemerkte.
Warum finden sich bei manchen Lebensmitteln Prozentangaben im Zutatenverzeichnis?
Eine der, zumindest nach Ansicht des Autors, wirklich nützlichen Verbesserungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung war die Einführung der Prozentangaben der werbestimmenden Zutaten. Damit hat der Gesetzgeber Folgendes gemeint: Wenn der Hersteller auf dem Produkt in irgendeiner Form auf bestimmte Zutaten hinweist, sei es als Bestandteil der Verkehrsbezeichnung oder beim Produktnamen, bei der Abbildung auf dem Produkt oder die Zutat wichtig für das Lebensmittel ist, es also charakterisiert, nehmen wir z.B. Butter in einem Keks, der sonst nicht auf der Packung erwähnt wird, dann muss er für dieses Lebensmittel diese Zutaten mit Prozentangaben bei der Zutatenliste kennzeichnen.
Das erlaubt es recht einfach beim Verkauf verschiedene Produkte zu vergleichen, z.B. Sahneeis, wie viel Sahne die verschiedenen Sorten enthalten oder bei einem Fleischsalat, wie viel Wurst enthalten ist. Das ist auch ein Schutz vor Mogelpackungen wie Früchtemüsli mit einem Fruchtanteil im einstelligen Prozentbereich schützen, oder den Obstriegel weiter oben.
Da diese Vorschrift auch schon greift, wenn auf der Packung nur Abbildungen von Lebensmitteln drauf sind, also Früchte, Butterflocken oder Kakobohnen betrifft dies sehr viele Produkte, auch wenn die Zutat nirgendwo explizit erwähnt wird.